Abfindung und Abfindungen: Hinweise

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Steuern und Abfindung

 
 
   

Die Abfindung kann mit Fonds teils steuerfrei werden.

Wer eine Abfindung erhält, kann derzeit keinen Freibetrag mehr nutzen. Es gilt aber noch die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für die Abfindung. Zudem gilt die Fünftel-Regelung (§24, 34 EStG), wonach der Abfindungs-Betrag als außerordentlicher Ertrag mit dem Steuersatz versteuert werden muss, der sich durch den rechnerischen Steuersatz eines Fünftels der Abfindung ergibt. Dies soll verhindern, dass man mit der Abfindung auf einmal in deutlich höhere Steuerprogressionen/Steuersätze gerät.

Wer nun Fonds mit negativen Einkünften kaufte (z. B. Medienfonds, Immobilienfonds), konnte früher im Extrem sein normales Einkommen auf Null drücken. Danach teilte die Fünftelregelung die Abfindung durch 5 und dieses Fünftel ergibt den Steuersatz auf die gesamte Abfindung; bleibt der Anleger unter dem Existenzminimum, so greift die Steuer im Extrem gar nicht, und die Abfindung wird steuerfrei. Negative Einkünfte sind Steuer-"Stundungen". Derzeit sind nur prognostizierte negative Einkünfte von bis zu 10 % eines Fonds mit anderen Einkommen verrechenbar. Um die Steuer auf die Abfindung nennenswert zu drücken, müsste also eine hohe Investition in Fonds mit weniger als 10 % negativen Einkünften erfolgen.

Bitte befragen Sie Ihren Steuerberater. Ich helfe Ihnen auch dabei.   

Individuelle Gestaltungen lassen verrechenbare negative Einkünfte unter Umständen noch zu! Bitte anfragen.

[Alle Angaben aus allgemeinen Quellen, ohne Gewähr]

   
   
 
 
 

Eine steuerbegünstigte Abfindung ist nur noch selten möglich.

 
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