Gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 EStG werden bei "Einkünften aus Gewerbebetrieb"
Veräußerungsgewinne besteuert. Der Anleger kann aber wählen, dass nur ein
Fünftel der Gewinne für die Steuerberechnung zugrunde gelegt wird. Der sich
ergebende Steuerbetrag wird dann verfünffacht. Dadurch wird der Gesamtgewinn mit
niedrigerer Progression versteuert. Bei Anlegern mit Spitzensteuersatz bringt
die Regelung kaum etwas.
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