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Das Wirtschaftsrecht ist eine komplexe Materie, bei der es regelmäßig um Geld geht, weshalb
aus meiner Erfahrung die Anwälte und Steuerberater gerne Mandate übernehmen. Im
Bereich geschlossener Fonds nutzen Anwälte mit "Werbung" (Rundschreiben für
mit-initiierte "Anlegerschutzvereine") vermehrt die Notlagen vieler Anleger aus, um sie
mit vermeintlichen Erfolgschancen zu locken. Rechtsanwälte und Steuerberater
verlangen schnell Honorar-Stundensätze von 130 - 150 € (Routineaufgaben kosten
laut Steuerberater-Gebührenordnung § 13 StBGebV bereits bis zu 92 €). Bei
kniffligen Strafsachen sind auch 200 € schnell überschritten
(Individualvereinbarungen). Bei Rechtswanwälten sind trotz
Rechtsanwaltvergütungsgesetz (RVG) immer individuelle Vergütungsvereinbarungen
möglich ("außergesetzliche" Vergütung, erlaubt bis zum 6-Fachen laut
Bundesrechtsanwaltskammer),
naturgemäß über den Gesetzeswerten.
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(Dies sind allgemeine steuerliche Hinweise aus div. Quellen, die
individuell von Ihnen zu prüfen sind! Steuerregelungen ändern sich permanent. Irrtümer möglich!)
1. Negative Einkünfte bei geschlossenen Fonds
Viele Fonds sind als gewerbliche Kommanditgesellschaft konstruiert. Wenn die Ausgaben inklusive Abschreibungen höher sind als die Einnahmen,
entstehen Verluste (z. B. durch Abschreibungen, Konzeptkosten, Aufbauverluste
von Beteiligungen). Der Anleger macht also als Mitunter-nehmer ggf. Verluste und
hat negative Einkünfte in den ersten Jahren. Negative Einkünfte
können begrenzt mit anderen Einkünften verrechnet werden. Die Zuweisung der Verluste
erfährt Ihr Finanzamt mittelbar von den Fonds. (Die Presse nennt, steuerbegrifflich falsch, aber wie früher üblich, die
negativen Einkünfte noch "Verlustzuweisungen".)
Steuerliche Behandlung der negativen Einkünfte
Der Anleger kann gewerbliche Verluste aus geschlossenen Fonds nur in der
gleichen Anlage vortragen. Anfangsverluste werden durch Erträge folgender Jahre
ausgeglichen und erst bei einem Totalüberschuss müssen Steuern gezahlt werden.
Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist seit Ende 2005 nur noch möglich,
wenn die prognostizierten Verluste 10 % nicht überschreiten. mehr
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2.
Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer
Die Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer ist vom Vermögenswert
abhängig. Bei Fonds ist dies der gemeine Wert (§ 109 Bewertungsgesetz i. V. m.
13 ErbStG), der etwa einem Zweitmarktwert entsprechen kann. Der vormals auf
den Steuerwert ausgelegte Paragraf wurde geändert.
Zusätzlich wird bei Betriebsvermögen, evtl. bei einem Schiff (je nach Lohnsumme
und Verwaltungs-kostenanteil), ein
Verschonungsabschlag vorgenommen: 85 % werden verschont, sofern die
Beteiligung sieben Jahre gehalten bzw. fortgeführt wird
(Regelverschonung). 100 % werden verschont bei Behaltensdauern ab zehn
Jahren (Verschonungsoption). Für nicht verschontes Betriebsvermögen existiert ein extra Freibetrag,
genauer eine Freigrenze, von
€ 150.000. Ist das Betriebsvermögen höher, reduziert sich der Freibetrag um
50 % des den Freibetrag übersteigenden Betrages. Der Freibetrag kann nur einmal
innerhalb von 10 Jahren in Anspruch genommen werden. Verwaltungsvermögen
muss immer voll versteuert werden.
Obiges gilt nur bei Eintragung als Direkt-kommanditist ins
Handelsregister. |
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4. Halbeinkünfteverfahren, ermäßigter Steuersatz
Das Halbeinkünfteverfahren gilt für Erträge und Veräußerungserlöse aus
Unternehmensbeteiligungen (56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mind. 15 %,
§ 34 Abs. 3 EStG). Dividenden unterliegen nur dem Halbeinkünfteverfahren, d. h.
60 % Steuersatz, da auf Ebene der Gesellschaft bereits Steuer gezahlt wurde. Bei
gewerblichen VPrivate-Equity-Fonds z. B. sind Erträge aus der Veräußerung von
Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) bei Privatpersonen als
Anlegern nur derart zu versteuern (§ 3 Nr. 40 EStG).
5. Sonderfreibetrag für über 55-Jährige
Für Veräußerungsgewinne bei Betriebsaufgabe eines Gewerbebetriebs/gewerblichen Fonds
gilt ein Freibetrag von 45.000 € (bei über 136.000 € Gewinn wird er aber wieder
reduziert; § 16 EStG Abs. 4). Auf Antrag, nur einmal im Leben und ab Alter 55. Nach der Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetz 2004 können Gewinne
pauschal mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes versteuert werden.
6.
Steuern sparen durch die "Fünftel-Regelung"
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG werden bei "Einkünften aus Gewerbebetrieb"
Veräußerungsgewinne (stille Reserven) besteuert. Der Anleger kann aber wählen, dass nur ein
Fünftel der Gewinne für die Steuerberechnung zugrunde gelegt wird. Der sich
ergebende Steuerbetrag wird dafür dann verfünffacht. Dadurch wird der Gesamtgewinn
in einer niedrigeren Progressionsstufe versteuert. Bei Anlegern mit Spitzensteuersatz bringt
die Regelung kaum etwas. Die Regelung ist auch auf Abfindungen anwendbar.
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3. Tonnagesteuer bei Schiffsfonds (§ 5a EStG)
Schiffsfonds können innerhalb von zwei Jahren die sog. Tonnagesteuer wählen.
Danach wird ein Schiff pauschal, unabhängig vom Gewinn, nach seiner Nettoraumzahl,
also Größe besteuert. Das ergibt für ein Containerschiff mit 2500 Containern mit ca.
€ 30.000 p.a. eine geringe Steuerlast.
7. Der Progressionsvorbehalt bei Auslandsanlagen
Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kann ein Ertrag nur im Ausland zu
versteuern sein. Trotzdem werden die Einnahmen im Inland auf die
Steuerprogression angerechnet (sog. Progressionsvorbehalt). Das
Auslandseinkommen erhöht den Durchschnittssteuersatz der inländischen
Einnahmen. Beispiel:
Ein Ehepaar erhält € 2.000 Mieteinnahmen aus USA-Fonds, die im Inland
normalerweise steuerpflichtig wären (unter Abzug für Abschreibungen). Das
gemeinsame Einkommen betrug vor den Mieten € 45.000. Der
Durchschnittssteuersatz lag bei 26,03 %, mit den Mieten ergäben sich 26,36
%. Diese Differenz von 0,33 % wird auf die 45.000,- als Steuer mehr belastet,
also 297 €. Bezogen auf die Zinsen wäre dies ein Steuersatz von 14,85 %.
Der Progressionsvorbehalt gilt nur für Nicht-EU-Länder und spezielle Einkünfte
in EU-Ländern. Je höher das Einkommen ist, desto weniger belastet prozentual der
Progressionsvorbehalt die Einnahmen.
Durch Kreditaufnahmen können im Inland Auf-wendungen entstehen, die von den
Mieteinnahmen abgesetzt werden können, so dass steuerlich der Mehrertrag
sinkt bzw. ein Progressionsvorbehalt kaum noch zum Tragen kommt.
Steueroptimierung auf Anfrage. Kontakte zu Fachleuten der
Fonds oder Steuerberatern sind vorhanden, z. B. bei Abfindungen, Schenkungen.
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