Steuern sparen mit geschlossenen Fonds durch negative
Einkünfte?
Eigentlich kann man gar keine Steuern sparen. Die Anleger sparen die Steuern zwar heute, da
"ihr" Gewerbe tatsächlich Verluste macht, die nach Zuweisung des Finanzamts das zu versteuernde Einkommen
zunächst senken, doch müssen sie zeitverzögert
später sämtliche Rückflüsse versteuern.
Andererseits können zwischenzeitlich die gestundeten Steuern angelegt werden.
Der Anleger braucht durch den Steuerrückfluss nur einen geringeren Kapitaleinsatz, die
Erträge - auf die nominelle Geldanlage bezogen - ergeben darauf rechnerisch eine höhere Rendite. Deshalb waren und
sind diese Anlagen bei Anlegern mit Spitzensteuersatz beliebt. Der neue
§ 2b EStG hat die Auswüchse der Steuersparmodelle jedoch gestoppt. |
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Neuerdings sind negative Einkünfte aus sog.
Verlustzuweisungsgesellschaften nicht mehr mit anderen Einkünften, z. B. Gehältern (vertikal) verrechenbar.
Im § 2b EStG steht detailliert, was und was nicht als Verlustzuweisungsgesellschaft gilt: "Auch besonders risikoreiche Anlagen (z. B. Venture
Capital Fonds) fallen nicht notwendig unter § 2 EStG, sofern nicht die Erzielung steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht." Ab 50 %
negative Einkünfte (Nichtaufgriffsgrenze) wird dies
geprüft und gilt dann "insbesondere" bei (1.) doppelter Rendite nach Steuern und darauf beruhender Betriebs-führung,
(2.) "wenn Kapitalanlegern Steuerminderungen durch Verlustzuweisungen in
Aussicht gestellt werden" oder (3.) wenn der Anleger mit negativen
Einkünften seine komplette Einlage zurückbekäme.
Medienfonds haben eine Sonderrolle, da Sie derzeit zu 100 % abschreiben müssen
(immaterielles Wirtschaftsgut nach sog. Medienerlass und HGB). |
Negative Einkünfte können in
der selben Einkunftsart (horizontal), z. B. Windkraft, Gewerbe, auch innerhalb der Verlustzuweisungsgesellschaften, weiter unbegrenzt verrechnet werden. (§ 2 Abs. 3
Satz 2 EStG).
Negative Einkünfte können nur bis 511.500,- € (Single) zuerst auf das Vorjahr rück-
und dann gegebenenfalls auf zukünftige Jahre in unbegrenzter Höhe vorgetragen
werden (sog. Verlustrücktrag bzw. vortrag; § 10d Abs. 1 EStG, bis 1 Mio.
Verlustvortrag auch vertikal im
Rahmen des § 2b EStG, also mit anderen Einkunftsarten). Ehegatten können bei Zusammenveranlagung das
Doppelte rechnen.
Welche Fonds haben negative Einkünfte? In der Regel Windkraft-, Schiffs-,
Leasing-, Medien-, LV- und teils Venture Capital-Fonds.
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Steuerzahler können negative steuerliche
Einkünfte unbegrenzt von anderen, sog. positiven Einkünften voll absetzen, z. B. aus Arbeitnehmertätigkeit.
(bis 2003 galt: Ledige 51.500 €, Mindestbesteuerung § 2 Abs. 3 Satz 3 EStG
entfallen). Das Agio
und ein Kreditdisagio können als Sonderwerbungskosten zusätzlich abgesetzt
werden.
Fazit: Wirklich Steuern sparen
nur die, die zukünftig niedrigere
Steuersätze erwarten, wie angehende Rentner, Familiengründer und Profiteure der Steuerreform (Spitzensteuersatz-Senkung).
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