Progressionsvorbehalt

Logo geschlossene Fonds
 
  Start/Geschlossene FondsSteuerhinweise  |  Kontakt
     
 

Progressionsvorbehalt bei Geldanlagen im Ausland

 
 
   

Der Progressionsvorbehalt bei Auslandsanlagen

Aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen kann ein Ertrag nur im Ausland zu versteuern sein. Trotzdem werden die Einnahmen im Inland auf die Steuerprogression angerechnet (sog. Progressionsvorbehalt). Das ausländische Einkommen erhöht den Durchschnittssteuersatz der inländischen Einnahmen. Beispiel:

Ein Ehepaar erhält € 2000 Mieteinnahmen aus Auslandsfonds, die im Inland normalerweise steuerpflichtig wären (nach Abzug für Abschreibungen). Das gemeinsame Einkommen betrug vor den Mieten € 90.000,-. Der Durchschnittssteuersatz lag bei 26,03 %, mit den Zinsen ergäben sich 26,36 %. Diese Differenz von 0,33 % wird auf die 90.000,- als Steuer mehrbelastet, also 297 €. Bezogen auf die Zinsen wäre dies ein Steuersatz von 14,85 %. Rechnen Sie im Schnitt mit 12 % bis 15 % Steuersatz.
   
Je höher das Einkommen ist (z. B. dem Spitzensteuersatz unterworfen), desto weniger belastet prozentual der Progressionsvorbehalt die Einnahmen.

Durch Kreditaufnahmen können im Inland Aufwendungen entstehen, die von den Mieteinnahmen abgesetzt werden können, so dass steuerlich kein Mehrertrag vorliegt bzw. kein Progressionsvorbehalt zum Tragen kommt.

Seit dem Steuerjahr 2008 gilt der Progressionsvorbehalt nur bei bestimmte Einkünften (insb. vermögensverwaltenden), nicht mehr generell, mit Ländern der EU.  

[Alle Angaben aus allgemeinen Quellen, ohne Gewähr]

   
   
 
 
 

 Start

 
Pixel